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   OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01   

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https://dejure.org/2001,2321
OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01 (https://dejure.org/2001,2321)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2001 - 2 W 200/01 (https://dejure.org/2001,2321)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 2 W 200/01 (https://dejure.org/2001,2321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    InsO § 4; ; InsO § ... 6; ; InsO § 7; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 3 Satz 1; ; RPflG § 10; ; RPflG § 28; ; RpflG § 10 Satz 1; ; ZPO § 46 Abs. 2; ; ZPO §§ 41 ff.; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO §§ 4 6 7; ZPO §§ 42 46 Abs. 2
    Keine weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers des Insolvenzgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 2057
  • NZI 2001, 657
  • Rpfleger 2002, 95
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: z.B. BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

    Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluß vom 16. März 2000 (NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260) diesen Standpunkt ausdrücklich aufgegeben (Beschluß vom 11. August 2000, 3 W 138/00 = NZI 2000, 475) und knüpft nunmehr hinsichtlich der Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO ebenfalls an der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung an.

  • OLG Köln, 15.10.2001 - 2 W 206/01

    Weitere Beschwerde bei Ablehnung eines Richters am Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Vielmehr sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den das Gesuch zurückweisenden Beschluß nur die sofortige (Erst-)Beschwerde vor (vgl. hierzu: Senat, Beschluß vom 15. Oktober 2001, 2 W 206/01; OLG Karlsruhe, InVo 2000, 51; FK/Schmerbach, a.a.O., § 4 Rdnr. 47).

    Aufgrund der Verweisung in § 4 InsO richtet sich das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, hier §§ 41 ff. ZPO (vgl. Senat, Beschluß vom 15. Oktober 2001, 2 W 206/01; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 4 Rdnr. 30 ff.; Wienberg in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 4 InsO Rdnr. 6, 56 ff.; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 4 Rdnr. 5; Kübler in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9. Lfg. März 2001; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: November 2000, § 4 Rdnr. 19).

  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
  • OLG Zweibrücken, 22.03.2000 - 3 W 50/00

    Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in Verfahren betreffend die

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Soweit das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 (NZI 2000, 222) abweichend entschieden hat, die Insolvenzordnung sehe in § 7 InsO gegen den die Ablehnung eines Rechtspfleger betreffenden Beschluß des Landgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die weitere Beschwerde vor, bedarf es keiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO.
  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: z.B. BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NJW-RR 2000, 1578 = NZI 2000, 367; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OLG Zweibrücken, 11.08.2000 - 3 W 138/00

    Anfechtbarkeit von Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts im

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dessen Beschluß vom 16. März 2000 (NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260) diesen Standpunkt ausdrücklich aufgegeben (Beschluß vom 11. August 2000, 3 W 138/00 = NZI 2000, 475) und knüpft nunmehr hinsichtlich der Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO ebenfalls an der vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof vertretene Auffassung an.
  • OLG Köln, 23.06.1999 - 2 W 119/99
    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
  • OLG Köln, 08.09.2000 - 2 W 166/00

    Zuständigkeit für außerordentliche Beschwerde in Insolvenzsachen - Mitteilung des

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also über alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (Senat, NZI 2000, 538).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 2Z BR 107/92

    Sofortige Beschwerde; Weitere Beschwerde; Richter; Amtsgericht; Landgericht;

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Insoweit handelt es sich um ein selbständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Senat, Beschluß vom 22. Oktober 1999, 2 W 228/99; Hansens in: Meyer-Stolte/Herrmann/Hansens, RpflG, 5. Auflage 1999, § 10 Rdnr. 19 jeweils für das Konkursverfahren sowie zu der ähnlich gelagerten Problematik bei der Ablehnung des Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren: Senat, Beschluß vom 10. August 2001, 2 W 149/01; BayObLG, FamRZ 1993, 1339 [1340]; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1995, 402; OLG Schleswig, SchLHA 1996, 247; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage 2001, § 45 Rdnr. 8, § 49 Rdnr. 5).
  • OLG Köln, 24.03.1999 - 2 W 61/99

    Voraussetzungen des Vorliegens einer Insolvenzsache; Ausgestaltung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 19.10.2001 - 2 W 200/01
    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle, in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7 Abs. 1 InsO gegeben (Senat, NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, Beschluß vom 24. März 1999, 2 W 61/99).
  • OLG Karlsruhe, 21.06.1999 - 11 W 95/99

    Ablehnung eines Insolvenzrichters

  • OLG Karlsruhe, 20.01.1995 - 11 W 11/95
  • OLG Köln, 07.01.2002 - 2 W 173/01

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts über die Entnahme

    Das Oberlandesgericht Köln und nicht, worauf der Senat in sämtlichen bisher in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlichten Beschlüssen hingewiesen hat (z.B. zuletzt: NZI 2001, 657; NZI 2001, 658), das Oberlandesgericht Hamm ist in Nordrhein-Westfalen gemäß § 7 Abs. 3 InsO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; NZI 1999, 66) zur Entscheidung über die in Insolvenzsachen gegen einen Beschluß des Landgerichts eingelegten Rechtsmittel berufen.

    Diese Zuweisung beschränkt sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere Beschwerde, sondern auf alle Fälle, in denen in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird (Senat; NZI 1999, 198; Senat, NZI 1999, 415; Senat, NZI 2000, 538; Senat, NZI 2001, 657).

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2001, der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (vgl. hierzu: BGH, NJW 2000, 1869 = ZIP 2000, 755 = NZI 2000, 260; Senat, NZI 2001, 657; HK/Kirchhof, InsO, 2. Auflage 2001, § 7 Rdnr. 5 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

  • LG Düsseldorf, 09.09.2011 - 25 T 516/11

    Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Insoweit handelt es sich um ein selbstständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO 13. Auflage, § 7 Rn. 4f.; sowie OLG Köln ZIP 2001, 2057; BGHZ 144, 178 zu § 6, 7 InsO a.F.).
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